Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG NRW, 12.06.2007 – L 6 B 30/06 P ERZitiert von 2
- BSG, 29.01.2009 – B 3 P 8/07 RZitiert von 19
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2022 – L 4 P 4005/18
- LAG Düsseldorf, 14.04.2021 – 9 Ta 57/21Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.02.2007 – L 14 P 7/06Zitiert von 1
- BSG, 17.12.2009 – B 3 P 3/08 RAmbulante Pflegeversicherung: Maßstäbe für die Festsetzung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen durch die Schiedsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 12.11.2024 – L 5 P 13/20
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 153/21Zitiert von 3
- SG Berlin, 16.11.2012 – S 209 P 713/12
13 Entscheidungen zu § 90 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/90#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Gebührenordnung für die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe zu erlassen, soweit die Versorgung von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfaßt ist. Die Vergütung muß leistungsgerecht sein, den Bemessungsgrundsätzen nach § 89 entsprechen und hinsichtlich ihrer Höhe regionale Unterschiede berücksichtigen. § 82 Abs. 2 gilt entsprechend. In der Verordnung ist auch das Nähere zur Abrechnung der Vergütung zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/90#abs-2 (2) Die Gebührenordnung gilt nicht für die Vergütung von ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe durch Familienangehörige und sonstige Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben. Soweit die Gebührenordnung Anwendung findet, sind die davon betroffenen Pflegeeinrichtungen und Pflegepersonen nicht berechtigt, über die Berechnung der Gebühren hinaus weitergehende Ansprüche an die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger zu stellen.